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Forschungszulage 2026: Was sich durch den Wachstumsbooster für dich ändert

Der Wachstumsbooster macht die Forschungszulage ab 2026 attraktiver denn je: höhere Obergrenzen, neue Pauschalen und weniger Bürokratie. Was genau sich ändert und was das für euer Unternehmen bedeutet.

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Antonia Lüdeke

04.05.2026

tl;dr

  • Die maximale Bemessungsgrundlage steigt von 10 Mio. auf 12 Mio. Euro, die maximale Förderung damit auf 3 Mio. Euro (bzw. 4,2 Mio. Euro für KMU mit 35 % Fördersatz).
  • Neu: Eine Gemeinkostenpauschale von 20 % auf förderfähige Aufwendungen reduziert Bürokratie und macht mehr Kosten ansetzbar.
  • Einzelunternehmer können für eigene Arbeitsstunden jetzt 100 Euro statt 70 Euro pro Stunde ansetzen bei max. 40 Stunden pro Woche.
  • Die Änderungen gelten für R&D-Projekte mit Start ab dem 1. Januar 2026 und sind bis 2030 befristet.
  • Wer jetzt die richtigen Strukturen schafft, kann sein Fördervolumen deutlich steigern.

Warum der Wachstumsbooster für Innovatoren ein echter Gamechanger ist

Nach mehr als zwei Jahren wirtschaftlicher Stagnation hat die Bundesregierung im Sommer 2025 ein umfassendes Maßnahmenpaket verabschiedet, den sogenannten Wachstumsbooster. Offiziell heißt er „Steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland” und er ist seit dem 19. Juli 2025 in Kraft.

Das Paket umfasst vier Maßnahmen, die das Bundesfinanzministerium offiziell mit dem Begriff „Investitionsbooster” kennzeichnet, jeweils mit eigenem Fokus: der Investitionsbooster für Sachinvestitionen (degressive AfA von 30 %), der Investitionsbooster E-Mobilität, die Körperschaftsteuersenkung ab 2028 und der Investitionsbooster Forschung, der das Forschungszulagengesetz direkt ändert. Gerade dieser letzte Punkt ist für Startups und KMUs besonders relevant.

Denn ab dem 1. Januar 2026 tritt die Novellierung des Forschungszulagengesetzes (FZulG) in Kraft, die die Förderung für forschende Unternehmen deutlich attraktiver macht. Was sich genau ändert und was das für euch bedeutet, erklären wir hier.

Die wichtigsten Änderungen bei der Forschungszulage ab 2026

Höhere Bemessungsgrundlage, mehr Förderung möglich

Bislang lag die Obergrenze der förderfähigen Aufwendungen bei 10 Mio. Euro pro Jahr. Ab 2026 steigt diese Grenze auf 12 Mio. Euro und das gilt befristet für den Zeitraum bis 2030.

Was das konkret bedeutet: Bei einem Fördersatz von 25 % steigt die maximale jährliche Forschungszulage von 2,5 Mio. auf 3 Mio. Euro. Für KMUs, die seit März 2024 bereits von einem erhöhten Fördersatz von 35 % profitieren, ergibt sich sogar eine maximale Förderung von 4,2 Mio. Euro pro Jahr.

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Neue 20 %-Gemeinkostenpauschale: weniger Nachweise, mehr Ansatz

Eine der bedeutsamsten Neuerungen ist die Einführung einer Gemeinkostenpauschale von 20 % auf förderfähige Aufwendungen bei Eigenforschung. Das bedeutet: Unternehmen müssen ihre indirekten Betriebskosten, zum Beispiel anteilige Miete, Energie oder IT-Infrastruktur, nicht mehr aufwendig einzeln nachweisen.

Stattdessen werden pauschal 20 % der direkten förderfähigen Kosten als Gemeinkosten anerkannt. Das reduziert nicht nur den Dokumentationsaufwand erheblich, sondern macht die Forschungszulage insbesondere für kleinere Unternehmen ohne große Finance-Teams deutlich praxistauglicher.

Wichtig: Die pauschalierten Kosten fließen in die Bemessungsgrundlage ein und unterliegen damit der neuen Maximalgrenze von 12 Mio. Euro.

Höherer Stundenansatz für Einzelunternehmer

Für Einzelunternehmer und Mitunternehmer, die eigene Arbeitszeit in geförderten R&D-Projekten einbringen, steigt der Pauschbetrag ab 2026 von bisher 70 Euro auf 100 Euro pro nachgewiesener Arbeitsstunde. Die anrechenbare Eigenleistung ist dabei auf 40 Stunden pro Woche begrenzt – unabhängig davon, wie viel tatsächlich gearbeitet wurde.

Das ist vor allem für Gründerinnen und Gründer relevant, die noch keine oder nur wenige Mitarbeitende haben und selbst intensiv in der Produktentwicklung arbeiten.

Förderfähigkeit von Verbrauchskosten

Ebenfalls neu: Bestimmte Verbrauchskosten, die direkt im Rahmen eines R&D-Projekts entstehen, sind ab 2026 als förderfähige Aufwendungen anerkannt. Das ist besonders relevant für Unternehmen, die mit Materialien, Chemikalien oder anderen Verbrauchsgütern forschen – Kosten, die bislang nicht oder nur schwer ansetzbar waren. Sie fließen in die Bemessungsgrundlage ein und können damit die Förderung weiter erhöhen.

Was das in der Praxis bedeutet

Die Gesetzesänderungen klingen auf dem Papier nach einem echten Upgrade und das sind sie auch. Allerdings zeigt die Erfahrung aus vergangenen Reformen: Die entscheidende Frage ist nicht, ob neue Regelungen existieren, sondern ob sie im Antragsverfahren auch wirklich ausgeschöpft werden.

Die neue Gemeinkostenpauschale ist gesetzlich klar geregelt: 20 % der im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen werden pauschal anerkannt, ganz ohne Einzelnachweis. Sie fließen in die Bemessungsgrundlage ein und unterliegen der Maximalgrenze von 12 Mio. Euro. In der Praxis bedeutet das: Auch wenn die Pauschale die Abrechnung erleichtert, müssen die zugrunde liegenden Personalkosten weiterhin präzise erfasst werden. Nur für Projekte, die sauber als Forschung und Entwicklung (F&E) dokumentiert sind, kann die Pauschale auch tatsächlich berechnet werden.

Wer jetzt proaktiv seine Projektstrukturen dokumentiert, Personalkosten sauber abgrenzt und interne R&D-Zeiterfassung einführt, bringt sich in eine deutlich stärkere Position für die Antragstellung.

Mehr zum Hintergrund: Du suchst Infos zu Projekten vor 2026 oder zu den anderen Maßnahmen des Pakets (z. B. degressive AfA)? Details findest du in unseren Artikeln zum Wachstumschancengesetz (2024) und zum Wachstumsbooster-Beschluss (2025).

Förderfähig oder nicht? Das ist die entscheidende Frage

Die Forschungszulage ist kein automatischer Bonus. Förderfähig sind nur Projekte, die drei zentrale Kriterien erfüllen:

  • Neuartig: Das Vorhaben bringt neue Erkenntnisse oder Lösungen. Es geht um echten technologischen oder wissenschaftlichen Fortschritt, nicht um Routine-Verbesserungen.
  • Ungewiss: Es muss eine fundamentale technische oder wissenschaftliche Unsicherheit bestehen. Ein Ergebnis, das von Anfang an absehbar ist, reicht nicht aus.
  • Systematisch: Das Projekt ist strukturiert geplant, mit klaren Zielen, Meilensteinen und dokumentiertem Vorgehen.

Die korrekte Einschätzung und Beschreibung dieser Kriterien ist oft der Knackpunkt zwischen voller Ausschöpfung und verpasstem Potenzial. Viele Unternehmen tun sich vor allem mit dem Kriterium der Ungewissheit schwer, weil die Anforderungen der BSFZ sich grundlegend von denen in Finanzierungsrunden unterscheiden.

Du bist dir nicht sicher, ob dein Projekt die Voraussetzungen erfüllt? In unserer kostenlosen Checkliste zur Anspruchsberechtigung kannst du das Schritt für Schritt selbst prüfen, von den Grundvoraussetzungen über die R&D-Kriterien bis hin zu den förderfähigen Kosten. Trag einfach deine E-Mail ein und wir schicken sie dir direkt zu.

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Wie Coup euch dabei unterstützt

Mit den neuen Regelungen ab 2026 steigt das Förderpotenzial erheblich, allerdings nur, wer die richtigen Weichen stellt, schöpft es wirklich aus. Genau dafür ist Coup da.

Coup übernimmt den kompletten Prozess von der R&D-Analyse über die Antragserstellung und Kommunikation mit der BSFZ bis zur Vorbereitung der Unterlagen für das Finanzamt. Ihr erklärt uns eure Innovation, wir übersetzen sie in einen starken Förderantrag und begleiten euch bis zur Auszahlung.

Was das in der Praxis bedeutet: Unsere Kunden sichern sich im Schnitt 130 % mehr Fördervolumen als bei einer Eigenermittlung und das bei einer Erfolgsquote von 95 %. Und das komplett ohne finanzielles Risiko, denn ihr zahlt nur, wenn die Förderung tatsächlich ausgezahlt wird.

Klingt interessant? Buch dir jetzt einen kostenlosen Kennlern-Call mit Maxi und finde heraus, wie viel Fördervolumen für dein Unternehmen drin ist.

Quellen: Bundesministerium der Finanzen · Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025, Teil I, Nr. 161, 18. Juli 2025) · Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) · Tagesschau, 26. Juni 2025

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