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Wachstumschancengesetz: Diesen Einfluss hat es auf die Forschungszulage
Mehr Förderung, bessere Bedingungen: Das Wachstumschancengesetz hebt die Forschungszulage auf ein neues Level. Erfahre hier, wie du konkret davon profitierst – und worauf du bei Antrag und Umsetzung achten solltest.
Lisa Wolfrum
08.05.2025
tl;dr
- Seit März 2024 gilt: Das Wachstumschancengesetz erhöht die maximale Fördergrundlage der Forschungszulage auf 10 Millionen Euro – das bedeutet deutlich mehr steuerliche Entlastung für dein Unternehmen.
- Als KMU profitierst du jetzt von einem erhöhten Fördersatz von 35 % (statt 25 %) sowie neuen Abschreibungsmöglichkeiten für bewegliche Wirtschaftsgüter, die du für dein Forschungsprojekt einsetzt.
- Auch Auftragsforschung wird attraktiver: Der anrechenbare Anteil steigt von 60 auf 70 %, und Einzelunternehmer können ihre Eigenleistungen nun mit 70 statt 40 Euro pro Stunde geltend machen.
Überblick über das Forschungszulagengesetz (FZulG)
Das Forschungszulagengesetz (FZulG) ermöglicht es dir, steuerliche Förderung für eigene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in Anspruch zu nehmen – unabhängig von Unternehmensgröße oder Branche. Du kannst dir als kleines bzw. mittleres Unternehmen (KMU) bis zu 3,5 Million Euro im Jahr und als Großunternehmen jährlich bis zu 2,5 Million Euro als steuerliche Zulage sichern, wenn du in eine der folgenden Bereiche investierst:
- Grundlagenforschung
- Industrielle Forschung
- Experimentelle Entwicklung
Die Förderung greift für eigenbetriebliche Projekte. Wichtig ist, dass die Vorhaben innovativ und systematisch geplant sind. Die Bewilligung erfolgt durch die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ).
Das FZulG wurde 2020 eingeführt, um Forschung in Deutschland gezielt zu stärken – besonders für KMU ist es eine attraktive Möglichkeit, Innovationsprojekte steuerlich geltend zu machen. Die Zulage wird auf die festgesetzte Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet oder ausgezahlt, wenn keine Steuerlast besteht.
Kurz gesagt: Das FZulG senkt dein Innovationsrisiko und stärkt deine Wettbewerbsfähigkeit.
Wesentliche Änderungen durch das Wachstumschancengesetz
Das Wachstumschancengesetz, in Kraft seit dem 28. März 2024, bringt bedeutende Verbesserungen für die Forschungszulage. Die maximale Bemessungsgrundlage wurde auf 10 Millionen Euro erhöht, wodurch Unternehmen nun mehr Förderung erhalten können.
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) profitieren zusätzlich von einem erhöhten Fördersatz von 35 % statt bisher 25 % und können somit bis zu 3,5 Millionen Euro jährlich erhalten.
Neu ist, dass nun auch abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens förderfähig sind – vorausgesetzt, sie werden für das Forschungsprojekt benötigt.
Auch die Anrechenbarkeit von Auftragsforschungskosten steigt von 60 auf 70 %. Für Einzelunternehmer wurde der förderfähige Stundensatz für Eigenleistungen von 40 auf 70 Euro angehoben.
Kurz gesagt: Mit diesen Änderungen wird die Forschungszulage nicht nur großzügiger, sondern auch vielseitiger. Unternehmen haben jetzt noch mehr Chancen, ihre Innovationskraft zu stärken – es lohnt sich also mehr denn je, genauer hinzuschauen und mögliches Förderpotential voll auszuschöpfen.
Anpassungen im Antragsverfahren der Forschungszulage
Die genannten Neuerungen erfordern Anpassungen im Antragsprozess. Im Antrag bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) musst du nun detailliert darlegen, welche Wirtschaftsgüter für dein Forschungsprojekt erforderlich sind und wie sie eingesetzt werden.
Für den anschließenden Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt steht seit Januar 2025 ein aktualisiertes Formular im ELSTER-Portal bereit. Dieses berücksichtigt die neuen Förderbedingungen.
Durch diese Anpassungen wird das Antragsverfahren zwar detaillierter, ermöglicht dir jedoch eine umfassendere Förderung deiner Forschungs- und Entwicklungsprojekte. Wenn dir der Antragsprozess zu komplex erscheint, können dich Beratungsangebote wie das von Coup unterstützen und offene Fragen persönlich klären.
Praktische Auswirkungen für Unternehmen
Das Wachstumschancengesetz bringt für dich als Unternehmer bedeutende steuerliche Erleichterungen und administrative Vereinfachungen. Hier sind die wichtigsten Änderungen und ihre praktischen Auswirkungen:
- Degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter: Für zwischen dem 1. April und 31. Dezember 2024 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter kannst du jährlich bis zu 20 % degressiv abschreiben. So kannst du Investitionen schneller steuerlich geltend machen und deine Liquidität verbessern.
- Erhöhte Sonderabschreibung nach § 7g EStG: Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können jetzt 40 % der Investitionskosten für bestimmte bewegliche Wirtschaftsgüter abschreiben – doppelt so viel wie zuvor. Das erleichtert Investitionen.
- Verpflichtende Einführung von E-Rechnungen: Ab dem 1. Januar 2025 musst du im B2B-Bereich elektronische Rechnungen empfangen und verarbeiten. Das erfordert Umstellungen, bringt aber langfristige Effizienz- und Kostenvorteile.
- Anhebung der Ist-Besteuerungsgrenze: Die Grenze für die Ist-Besteuerung wurde auf 800.000 Euro erhöht. Liegt dein Jahresumsatz darunter, musst du die Umsatzsteuer erst beim Zahlungseingang abführen – das verbessert deine Liquidität.
- Erweiterter Verlustvortrag: Von 2024 bis 2027 kannst du Verluste über 1 Million Euro hinaus zu 70 % (statt 60 %) mit künftigen Gewinnen verrechnen – mehr Flexibilität in schwierigen Zeiten.
Diese Maßnahmen zielen darauf ab, deine Investitionsbereitschaft zu fördern und administrative Prozesse zu vereinfachen, sodass du dich stärker auf das Wachstum deines Unternehmens konzentrieren kannst.
Kritische Betrachtung und Empfehlungen
Trotz positiver Ansätze gibt es Kritik an der Wirksamkeit des Wachstumschancengesetzes. Wirtschaftsverbände bemängeln, dass die ursprünglich geplante Klimaschutz-Investitionsprämie gestrichen wurde, was die Anreize für nachhaltige Investitionen mindert.
Zudem wurden einige steuerliche Entlastungen, wie die Erhöhung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), im Vermittlungsausschuss gekippt, was insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) betrifft.
Experten schätzen, dass die abgespeckte Version des Gesetzes bis Ende des Jahrzehnts inflationsbereinigt nur 6 Milliarden Euro an zusätzlichen Investitionen auslösen wird, was als unzureichend für eine spürbare wirtschaftliche Belebung gilt.
Um das Maximum aus dem Wachstumschancengesetz und der Forschungszulage zu holen, folgen hier einige Empfehlungen für Unternehmen:
- Nutze bestehende Abschreibungsoptionen: Trotz der Änderungen bleiben einige Abschreibungsmöglichkeiten bestehen, die deine Steuerlast mindern können.
- Halte dich über gesetzliche Anpassungen informiert: Die steuerliche Gesetzgebung ist dynamisch; bleibe auf dem Laufenden, um rechtzeitig auf Änderungen reagieren zu können.
Wenn dein Forschungsvorhaben allerdings den Kriterien des Forschungszulagengesetzes entspricht, stellt die Forschungszulage eine gute Möglichkeit dar, um steuerliche Entlastungen für innovative Projekte zu erhalten.
Wir von Coup stehen dir zur Seite – von der Beantragung der Forschungszulage über die Kommunikation mit der BSFZ bis hin zum Umgang mit Nachforderungen bei der Forschungszulage und der finalen Auszahlung. Unsere Experten aus verschiedenen Branchen beraten dich gerne!
Persönliche Einschätzung: Wichtiges zum Stichtag 27. März 2024
Seit der Verkündung des Wachstumschancengesetzes am 27. März 2024 und dessen Inkrafttreten am 28. März 2024 haben sich für Unternehmen bedeutende Änderungen in der Forschungszulage ergeben. Diese Neuerungen führten zu einer Zweiteilung der Förderbedingungen, abhängig vom Projektstart und dem Zeitpunkt der Aufwendungen:
- Projekte mit Aufwendungen bis zum 27. März 2024: Für diese gilt weiterhin die bisherige maximale Bemessungsgrundlage von 4 Millionen Euro. Abschreibungen auf abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind nicht förderfähig, und der anrechenbare Anteil für Auftragsforschung beträgt 60 %.
- Projekte mit Aufwendungen ab dem 28. März 2024: Hier wurde die maximale Bemessungsgrundlage auf 10 Millionen Euro erhöht. Zudem sind nun auch Abschreibungen auf abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens förderfähig, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der anrechenbare Anteil für Auftragsforschung wurde auf 70 % erhöht. Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) stieg der Fördersatz von 25 % auf 35 %. Einzelunternehmer können ihre Eigenleistungen nun mit einem pauschalen Stundensatz von 70 Euro geltend machen.
Diese Änderungen erforderten eine sorgfältige Planung und Dokumentation, insbesondere bei Projekten, die um den Stichtag herum gestartet wurden. Unternehmen müssen genau prüfen, welche Aufwendungen unter die alten und welche unter die neuen Förderbedingungen fallen, um die maximale Förderung zu erhalten.
Für zukünftige Projekte ist es ratsam, sich frühzeitig über aktuelle Gesetzesänderungen und deren Auswirkungen auf Fördermöglichkeiten zu informieren. Eine genaue Dokumentation der Projektzeitpunkte und der zugehörigen Aufwendungen bleibt essenziell, um Förderungen optimal zu nutzen.
Häufige Fragen zum Wachstumschancengesetz
Wen betrifft das Wachstumschancengesetz?
Das Wachstumschancengesetz betrifft Unternehmen und Steuerpflichtige in Deutschland, da es steuerliche Änderungen und Vereinfachungen einführt, um Investitionen und Innovationen zu fördern.
Ist das Wachstumschancengesetz gültig?
Ja, das Wachstumschancengesetz ist gültig. Es wurde am 22. März 2024 vom Bundesrat verabschiedet und am 27. März 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Wann kam das Wachstumschancengesetz?
Das Wachstumschancengesetz wurde am 27. März 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat damit in Kraft.
Welche Änderungen gibt es im Wachstumschancengesetz für Betriebsveranstaltungen?
Die ursprünglich geplante Erhöhung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen von 110 Euro auf 150 Euro pro Mitarbeiter wurde im Vermittlungsausschuss gestrichen. Somit bleibt der Freibetrag bei 110 Euro.
Welche Änderungen gibt es im Wachstumschancengesetz für geringwertige Wirtschaftsgüter?
Die geplante Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) von 800 Euro auf 1.000 Euro wurde nicht umgesetzt. Die GWG-Grenze bleibt somit bei 800 Euro.