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Vertrauen ist gut, Vesting ist besser: Das Co-Founder-Setup ungefiltert

Steigt ein Mitgründer aus und gibt es keine Regel zum Vesting, bleibt er Gesellschafter mit allen Rechten. Für Investoren ist das ein Warnsignal. „Wenn Dead Equity über 5 Prozent auf dem Cap Table liegt, ist diese Company meist nicht mehr investierbar“, sagt Dr. Max Weber von der Kanzlei season5.

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Antonia Lüdeke

19.10.2026

tl;dr

  • Anteile von Gründer:innen, die nicht mehr im Unternehmen aktiv sind, nennt Max Dead Equity. Liegen davon mehr als 5 Prozent auf dem Cap Table, gilt ein Startup meist als nicht mehr investierbar.
  • Von Anfang an müssen drei Punkte im Vertrag stehen. Gemeint sind eine Regel für Entscheidungen bei Uneinigkeit, die Übertragung der IP auf die Gesellschaft und das Vesting der Gründeranteile.
  • Der Vertrag sollte festlegen, wann eine Person als Good Leaver, Bad Leaver oder Grey Leaver gilt und wie der Verkehrswert ihrer Anteile bestimmt wird.
  • Kommt später jemand als Co-Founder dazu, müssen Teams entscheiden, ob die Person echte Anteile bekommt oder über eine Mitarbeiterbeteiligung wie VSOP oder Genussrechte eingebunden wird. Beide Wege haben steuerliche Folgen, die man vorher abwägen sollte.

Im Gespräch mit sesaon5

Dr. Max Weber ist Rechtsanwalt und Steuerberater bei season5, einer Boutique-Kanzlei mit Fokus auf Venture Capital. season5 berät Wachstumsunternehmen schon ab der Gründung bei Finanzierungsrunden. Die Kanzlei arbeitet auf beiden Seiten des Tisches, für Gründerteams genauso wie für Investor:innen. Max deckt die Schnittstelle von Gesellschafts- und Steuerrecht ab. Kolleg:innen ergänzen das Arbeitsrecht, bald kommen IP und IT dazu. Junge Unternehmen sollen bei season5 alles aus einer Hand bekommen.

Arne Wittern ist Co-Founder und CEO von Coup. Er hat das Unternehmen 2021 mit seinem Bruder Erik gegründet, beide führen es heute als Geschäftsführer. Gestartet ist Coup allerdings zu dritt, dazu gleich mehr. Coup begleitet Unternehmen bei der Forschungszulage, die bis zu 4,2 Millionen Euro pro Jahr betragen kann.

Was von Anfang an im Vertrag stehen muss

Ein Gründerteam besteht laut Max meist aus zwei bis vier Personen. Idealerweise bringt eine Person technisches Wissen mit, eine kennt sich mit Finanzen aus und eine führt die Gespräche mit Investor:innen. Auf die Frage, was ein solches Team zu Beginn regeln sollte, nennt Max drei Punkte.

Der erste Punkt betrifft Entscheidungen bei Uneinigkeit. Ein Deadlock, also eine Pattsituation, in der die Gesellschaft nicht mehr handlungsfähig ist, gehört für ihn zu den schlimmsten Fällen.

Der zweite Punkt ist die IP. Investor:innen setzen am Anfang im Kern auf zwei Dinge, nämlich auf das Team und auf die IP. Deshalb muss das geistige Eigentum schon auf die Gesellschaft übertragen sein. Es darf nicht privat bei einzelnen Gründer:innen liegen.

Der dritte Punkt ist das Vesting. Zu Beginn sind alle hochmotiviert. Das bleibt aber nicht garantiert. Bringt eine Person aus dem Gründerteam irgendwann keine Leistung mehr, lässt sie sich zwar als Geschäftsführer:in abberufen, Gesellschafter:in mit vollen Rechten bleibt sie aber, solange nichts anderes im Vertrag steht. Solche Anteile nennt man Dead Equity.

Vesting bedeutet, dass man sich seine Anteile über die Zeit durch Arbeit verdient. Üblich ist das sogenannte Reverse Vesting. Dabei hält man die Anteile von Anfang an, bietet aber zugleich an, sie zurückzuübertragen, falls man das Unternehmen verlässt. Bei einem Zweierteam mit 25.000 Anteilen halten beide zunächst je 12.500, die diesem Mechanismus unterliegen.

Max weist darauf hin, dass die Interessen der Gesellschaft nicht immer mit den persönlichen Interessen der Gründer:innen übereinstimmen.

Der Fall Coup

Im Founder Team von Coup waren ursprünglich drei Gründer. Erik brachte das technische Wissen mit, Arne selbst kam aus Business und Produkt, der dritte Mitgründer Tobias aus Marketing und Sales. Nach etwa anderthalb Jahren kam Tobias aus dem Urlaub zurück und kündigte an auszusteigen. Über das Tempo, mit dem das Unternehmen wachsen sollte, gab es im Team vorher schon Uneinigkeit.

Der Vertrag definierte den Fall als Grey Leaver. Der Cliff, die Frist, vor der noch keine Anteile gevestet sind, war bereits vorbei. Ein Teil der Anteile war also gevestet. Die ungevesteten Anteile konnte Coup zum Nominalpreis zurückkaufen, die gevesteten nur zum Verkehrswert. Diesen Wert für eine gerade zwei Jahre alte Firma zu bestimmen, war laut Arne ein sehr zäher Prozess, aber ohne Regelung wäre es noch viel schwieriger gewesen.

Max ordnet den Fall ein. Der Grey Leaver liegt zwischen zwei Extremen. Beim Good Leaver behält man, was bis zum Ausscheiden gevestet ist. Beim Bad Leaver gibt man alle Anteile für einen symbolischen Euro pro Anteil ab. Für den Verkehrswert rät Max, schon im Vertrag eine feste Bewertungsmethode oder ein unabhängiges Gutachten vorzusehen, etwa über die IHK.

„Ohne feste Mechanismen verhandelt man sonst wie auf dem Basar.“

Eine Eigenkündigung gilt laut Max häufig als Bad Leaver. Zunehmend setzt sich aber der Loyalty Cliff durch. Kündigt jemand in den ersten 24 Monaten selbst, gilt die Person als Bad Leaver, danach als Good Leaver.

Wenn später jemand als Co-Founder dazukommt

Steigt jemand erst nach der Gründung als Co-Founder ein, wird es rechtlich komplizierter.

„Wenn jemand von außen kommt, hat man in der Regel nicht diese Vertrauensbasis, die man von dem Ursprungs-Gründerteam aus hat.“

Bei der Gründung hat die Gesellschaft meist noch keinen Wert, später schon. Bekommt die neue Person eine Beteiligung, ob echte Anteile oder eine Mitarbeiterbeteiligung, kann ein Dry-Income-Event entstehen. Dann müsste die Person einen Wert versteuern, den sie gar nicht in bar hat. Teams müssen deshalb entscheiden, ob neue Co-Founder als echte Gesellschafter:innen mit Anteilen und Stimmrecht aufgenommen werden oder wie besonders ausgestattete Mitarbeitende über ein Beteiligungsprogramm eingebunden werden.

VSOP (Virtual Stock Option Plan) gilt laut Max noch als Marktstandard. Ein Branchenkollege erwartet, dass sich das in zwei, drei Jahren ändert. Steuerlich können Genussrechte je nach Ausgestaltung günstiger sein, weil Erträge aus einem Exit mit 25 Prozent Kapitalertragsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag) statt mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert werden. Nicht jede Lücke im Team rechtfertigt also echte Anteile. Wo die Unterschiede genau liegen und welches Modell wann passt, könnt ihr hier nachlesen.

Aus dem Chat kam im Webinar unter anderem diese Frage: Was passiert, wenn zwei Gründer:innen das Stammkapital je zur Hälfte einzahlen, aber unterschiedlich viele Anteile bekommen sollen, weil eine Person schon Vorleistungen erbracht hat? Max rät dazu, die Einzahlung am Beteiligungsverhältnis auszurichten. Wer 80 Prozent der Anteile hält, zahlt auch 80 Prozent des Stammkapitals ein. Zahlt jemand weniger ein, bekommt aber mehr Anteile, kann das steuerlich als Schenkung an die andere Person gelten.

Laut der Live-Umfrage hatten die meisten Teilnehmenden zum Zeitpunkt des Webinars bereits einen Gesellschaftervertrag geschlossen, ihren „Ehevertrag“.

Was ihr mitnehmen könnt

  • Regelt die Trennung, solange ihr noch nicht mal ans Streiten denkt. Eine Gründervereinbarung ist kein Misstrauensbeweis. Sie zeigt, dass ihr das Unternehmen ernst nehmt.
  • Legt die Bewertungsmethode für den Ernstfall im Vertrag fest und nicht erst im Streit. Ein unabhängiges Gutachten, etwa über die IHK, erspart euch das Feilschen wie auf dem Basar.
  • Fragt, wenn später jemand als Co-Founder dazukommt, zuerst, ob es wirklich echte Anteile braucht. Als Alternative gibt es Mitarbeiterbeteiligungen wie VSOP oder Genussrechte. Steuerlich können Genussrechte je nach Ausgestaltung günstiger sein.

Ein sauberer Vertrag schützt die Anteile im Team. Die Forschungszulage ergänzt das von der anderen Seite, denn sie verwässert keine Anteile und lässt sich zusätzlich zu einer VC-Finanzierung beantragen.